Infos zum Thema Versicherung :
In der Jahreshauptversammlung am 20.01.12 hat der Vorstand allen Anwesenden den Austritt der BSG aus dem Bezirk Werra-Meissner und damit auch dem Landesverband erklärt und Zustimmung erhalten.
Gründe: Die Konditionen haben sich derart für uns als BSG verschlechtert, dass es sinnvoll erschien, diesen Schritt zu tun.
Versicherungstechnisch relevante Mannschaftssportarten führen wir nicht mehr durch, und jedem muss nun bewußt sein,
dass jeder alle BSG Aktivitäten auf eigene Gefahr mitmacht.
Information zur Unfallversicherung und allg. Verhaltenshinweise:
Die Frage, ob ein Betriebssportunfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, regelt das Sozialgesetzbuch. Betriebssport wird in der Regel als Breitensport außerhalb der Arbeitszeit und damit in der Freizeit ausgeübt. Grundsätzlich gilt daher, dass die Sportausübung beim Betriebssport nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Daher hatte unsere Betriebssportgemeinschaft ihren Mitgliedern bisher zusätzlich privaten Unfallversicherungsschutz über eine private Versicherung gewährt. Dieser Versicherungsschutz besteht nun aus oben genannten Gründen nicht mehr.
Deshalb empfehlen wir Ihnen den Abschluß einer eigenen privaten Unfallversicherung, damit Unfälle im Zusammenhang mit dem Betriebssport weiterhin versichert sind.
Zur Teilnahme am Betriebssport empfehlen wir Ihnen auch, eine geeignete Haftpflichtversicherung zur Erlangung von Versicherungsschutz für den Fall abzuschließen, dass bei der Sportausübung Dritten ein Personen- oder Sachschaden zugefügt wird und hieraus Haftungsansprüche erwachsen.
Bei Diebstählen, Sachschäden und anderweitigen Schäden in den vom Betriebssport genutzten Übungsstätten übernimmt die Betriebssportgemeinschaft keine Haftung. Wir empfehlen, unbedingt alle Wertsachen mit in die Sporthallen bzw. auf die Sportanlagen zu nehmen.
Die Teilnahme stellt besondere Anforderungen an die körperliche Verfassung. Mit Ihrerem Mitmachen bei den BSG-Aktivitäten bestätigen Sie, dass Sie gesund und sporttauglich sind.
Auf entsprechende Anfrage haben Sie ihre Sporttauglichkeit durch eine ärztliche Bescheinigung vor Beginn der Betriebssportveranstaltung zu belegen.
Es besteht die Verpflichtung, den Anweisungen der Übungsleitung während der Betriebssportveranstaltung Folge zu leisten. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen können Sie von der Betriebssportveranstaltung ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie durch ihre wiederholte Pflichtverletzung die Sicherheit anderer Teilnehmer gefährden.
Satzung der Betriebssportgemeinschaft Krankenhaus Witzenhausen
2020
Alle benannten Posten werden zur Vereinfachung in der männlichen Bezeichnung aufgeführt , schließen damit aber selbstverständlich weiblich und diverses nicht aus
Satzung
der Betriebssportgemeinschaft Krankenhaus Witzenhausen
§ 1
- Die Betriebssportgemeinschaft dient der Hebung und Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Bediensteten des Kreis- und Stadtkrankenhauses Witzenhausen und damit der Erhaltung und Förderung der Arbeitskraft. Er bewirkt so einen Ausgleich gegenüber der beruflichen Arbeit ohne Spitzen- oder Leistungssport anzustreben und ist geeignet, dem Sport im allgemeinen neue Kräfte zuzuführen.
- Eine berufsmäßige oder bezahlte Tätigkeit wird abgelehnt.
- Die Betriebssportgemeinschaft bekennt sich zum Gedanken des Amateursports.
- Jede Bestrebung parteipolitischer, rassistischer oder konfessioneller Art wird abgelehnt.
§ 2
Name und Sitz der BSG
Die am 16.7.1977 gegründete Betriebssportgemeinschaft führt den Namen „Betriebssportgemeinschaft Krankenhaus Witzenhausen“.
Der Sitz der BSG ist Witzenhausen.
§ 3
Mitglieder
Mitglied der BSG kann jeder Bedienstete des Kreis- und Stadtkrankenhauses Witzenhausen, deren Angehörige, die Fahrer des DRK Kreisverbandes Witzenhausen sowie die Angestellten der dem Haus angegliederten Abteilungen werden.
Mitglieder können auch Einzelpersonen werden, die nicht zu oben genannten Personengruppen gehören, wenn sich deren sportliche Einstellung mit den Zielen der BSG vereinbaren lässt.
Scheidet ein Bediensteter aus, so kann er auf eigenen Wunsch weiterhin Mitglied der Betriebssportgemeinschaft bleiben.
§ 4
Die Mitglieder können wählen, ob sie aktive oder passive Mitglieder sein wollen.
§ 5
Das Aufnahmegesuch in die BSG hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dem Aufgenommenen wird vom Vorstand Nachricht über seine Aufnahme zugehen. Er gilt jedoch erst dann als Mitglied, wenn er die Satzung der BSG schriftlich anerkannt hat.
§ 6
Der Austritt aus der BSG erfolgt durch: schriftliche Anzeige an den Vorstand. Ausschluß aus der BSG erfolgt, wenn:
- ein Mitglied das Ansehen der BSG vorsätzlich erheblich geschädigt hat und dem Interesse der BSG zuwiderhandelt,
- sich das Mitglied den Anordnungen des Vorstandes und den Jahreshauptversammlungs- beschlüssen nicht fügt.
Über den Ausschluß des Mitgliedes bezüglich 1. entscheidet der Gesamtvorstand, im übrigen die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 7
Der monatlich zu entrichtende Beitrag beträgt 1,50 €. Die Beitragshöhe kann durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung geändert werden. Vom Beitrag befreit sind nur Mitglieder, die zur Bundeswehr einberufen werden.
Der Jahresbeitrag wird im 1. Quartal für das laufende Kalenderjahr eingezogen. Bei Austritt aus der BSG erfolgt keine Rückvergütung.
§ 8
Alle Mitglieder sind wahlberechtigt.
§ 9
Die Organe der BSG sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- die Jahreshauptversammlung.
§ 10
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem 1.Vorsitzenden
dem 2.Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem 1.Kassenwart
Zum erweiterten Vorstand gehören:
in der BSG vorhandene Spartenleiter. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand bilden den Gesamtvorstand.
§ 11
Der Vorstand leitet die BSG. Er wird durch Wahl (offene Abstimmung bzw auf Antrag geheim mit Stimmzettel) in der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle 4 Jahre Wählbar als 1. und 2. Vorsitzender sind nur Mitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. Abwesende können bei vorliegender Zustimmung gewählt werden . Wiederwahl ist zulässig.
§ 12
Der Vorstand tritt zu Sitzungen zusammen, die vom1.Vorsitzenden einberufen und geleitet werden.
Auf Antrag von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern hat der 1.Vorsitzende eine außerordentliche Vorstandsitzung einzuberufen. Die Sitzung des Vorstandes ist arbeitsfähig, wenn mehr als 1/3 des Vorstandes erschienen ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist in einer vorausgehenden Vorstandsitzung festzulegen. Der Vorstand kann über laufende Ausgaben aus der Vereinskasse bis zum Betrag von 250,- € frei verfügen. Anschaffungen über 250,- € sind in der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Über das von der BSG eingerichtete Konto sind der1.Vorsitzende und der Kassenwart, auch einzeln verfügungsberechtigt.
§ 13
Der 1. Vorsitzende leitet die Mitglieder- wie auch die Jahreshauptversammlung und vertritt den Verein nach außen hin. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
Der Schriftführer führt den Schriftverkehr der BSG sowie das Protokoll bei den Gesamtvorstandsitzungen, den Mitgliederversammlungen und der Jahreshauptversammlung. Er verwahrt sämtliche Schriftstücke, Urkunden und Bücher der BSG mit Ausnahme der Kassenbücher.
Der Kassenwart zieht die Beiträge ein, führt Buch über Einnahmen und Ausgaben, verwahrt die Kassenbücher und legt der Jahreshauptversammlung am Ende des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss vor.
§ 14
Die Angelegenheiten der BSG werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung geordnet.
§ 15
Der 1. Vorsitzende beruft nach Bedarf die Mitgliederversammlung ein. Am Ende des Geschäftsjahres tagt die JHV (entspricht Mitgliederversammlung)
Auf Verlangen von 30% aller Mitglieder, die schriftlich (Mail hat Gültigkeit) unter Angabe von Gründen zu erfolgen hat, ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 7 Tagen einzuberufen. Die Einladung zu dieser Versammlung ergeht mindestens 3 Tage vorher schriftlich an jedes Mitglied.
Zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt rechtzeitig eine Einladung schriftlich an jedes Mitglied.
§ 16
Nicht stimmberechtigt ist ein Mitglied, wenn die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der BSG erfolgt.
§ 17
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 18
Feststehende Punkte der Tagesordnung einer jeden Mitgliederversammlung sind:
- Feststellen der erschienenen Mitglieder durch Anwesenheitsliste,
- Genehmigung der Tagesordnung.
§ 19
Anträge zu den Versammlungen sind seitens der Mitglieder mindestens eine Woche vorher beim 1. Vorsitzenden einzureichen, die er dann auf die Tagesordnung setzt.
§ 20
Bei Beschlussfassung entscheidet einfache Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich eine andere Regelung bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 21
Die Absetzung des gesamten Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder kann nur mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.
§ 22
Jahreshauptversammlung
In der Jahreshauptversammlung werden die Mitglieder des Vorstandes gewählt.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt.
Den ausscheidenden Mitgliedern soll Entlastung erteilt werden. Hierüber entscheidet die Jahreshaupt- versammlung mit 2/3 Mehrheit.
Wird die Entlastung versagt, hat der gesamte Vorstand in einer zu diesem Zwecke vom 1. Vorsitzenden anzuberaumenden Gesamtvorstandsitzung zu beschließen, welche Schritte und Maßnahmen einzuleiten sind.
§ 23
In der, der Jahreshauptversammlung unmittelbar vorausgehenden ordentlichen Mitgliederversammlung, werden 2 Kassenrevisoren gewählt, die den Kassenabschluss prüfen und der Jahreshaupt- versammlung vor der Entlastung des Vorstandes Bericht zu erstatten haben.
§ 24
Die Jahreshauptversammlung wählt zu Beginn einen Versammlungsleiter für die Dauer des Wahl- und Entlastungsverfahrens.
§ 25
Kassenrevisoren und Versammlungsleiter dürfen nicht Mitglieder des amtierenden Vorstandes sein.
§ 26
Das Geschäftsjahr und das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 27
Auflösung der BSG
Die BSG kann durch Beschluss der Mitgliederver- sammlung aufgelöst werden.
Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder erschienen sind. Die Auflösung erfolgt, wenn sie mit ¾ Mehrheit beschlossen wird.
§ 28
Im Falle einer Auflösung der BSG entscheidet die letzte Mitgliederversammlung über den Verbleib des Vermögens. Mit der Übergabe und Abrechnung ist der letzte Vorstand der BSG zu beauftragen.
§ 29
Satzungsänderung
Diese Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Hier zu ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
§ 30
Schlussbestimmung
Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die Satzung in allen Teilen von den Mitgliedern gewissenhaft befolgt wird. Eine Ausfertigung der Satzung kann auf der Homepage eingesehen werden und kann auf Wunsch auch in Papierform zur Verfügung gestellt werden.
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 03.01.20 mehrheitlich beschlossen
Schriftführerin 1. Vorsitzender
M. Pietschmann Ingo Schmidt